§ 1 NAME UND SITZ
(1) Der Verein führt den Namen JOSHINKAN Werder (mit dem Zusatz "e.V." nach seiner Eintragung).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Werder/Havel. Das Training findet hauptsächlich in den Räumen des Oberstufenzentrum Werder/Havel, Altenkirch-Weg 6-8, 14542 Werder/ Havel statt.
§ 2 ZWECK
(1) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Kampfsports, insbesondere der Traditionen des „Isshinryu Karate“, des „Goju Ryu Karate“ und „Kobudo“ für alle Altersstufen. Darüber hinaus sollen Kinder und Jugendliche für diesen Sport begeistert, für Familien ein Rahmen für gemeinsame sportliche Betätigung geschaffen und die menschlichen und kulturellen Beziehungen zu anderen Völkern gefördert und vertieft werden.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Veranstaltung von sportlichen Begegnungen, Workshops, Training und Gedankenaustausch
- die Pflege des sportlichen Wertes im Sinne des Amateurgedankens
- die Ausbildung karatespezifischer Fähigkeiten und den Erwerb von Kenntnissen im Umgang mit traditionellen japanischen „Kobudo“-Waffen
- die Einbringung moderner sportwissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse
- die Förderung der Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Angehörigen aller Nationen in gemeinsamer Ausübung des „Isshinryu Karate“ und „Goju Ryu Karate“
(3) Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird niemanden wegen seiner Nationalität, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Alter in irgendeiner Weise diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Er wird ferner an keinen Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, daß dort Personen diskriminiert werden. Der Verein wird diese Grundsätze auch seinen Mitgliedern auferlegen und über deren Einhaltung wachen.
(4) Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen beschließen.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zuwendungen an den Verein, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer öffentlichen Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
§ 4 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
(1) Der Verein hat:
- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
(3) Passive Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen. Passive Mitglieder nehmen kein Training in Anspruch.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluß der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.
§ 6 ERWERB UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (Eltern). Im Fall einer Ablehnung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- durch Austritt zum Ende eines jeden Quartals, der dem Schriftführer des Vereins schriftlich mindestens 1 Monat vor Ende des Quartals mitzuteilen ist
- durch Ausschluß wegen unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigendem Verhaltens
- bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach Mahnung, sobald der Vorstand dies dem Mitglied schriftlich mitgeteilt hat. Grundsätzlich wird mit Antrag auf Mitgliedschaft ein Lastschriftverfahren eingefordert. Es ist möglich Säumniszuschläge zu erheben.
(3) Über einen Ausschluss gemäß Ziff. 2.c entscheidet der Vorstand. Dessen Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung durch schriftlich beim Vorstand einzulegenden Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch entscheidet eine unverzüglich einzuberufende (außerordentliche) Mitgliederversammlung endgültig.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Passive Mitglieder haben volles Antragsrecht und Stimmrecht sowie ein Rederecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen (Umlagen und dgl.) zu entrichten.
(4) Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit.§ 8 ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES VEREINS
(1) Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
(2) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 9 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Kassenwart
(2) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Jeder ist alleine zur Vertretung berechtigt.
(3) Die Amtszeit des gesamten Vorstandes beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder ein.
(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
- die Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes
- die Entlastung des gesamten Vorstandes
- gegebenenfalls die Wahl des neuen Vorstandes
- die Wahl eines Kassenprüfers (Wiederwahl ist zulässig)
- die Änderung der Satzung des Vereins
- die Festsetzung der Beiträge sowie etwaiger Umlagen
- Entscheidungen über Anträge
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Auflösung des Vereins
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch eigene Entscheidung oder beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt. In beiden Fällen muß die Einberufung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen erfolgen.
(4) Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit Satzung, Geschäftsordnung oder Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmen.
(5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 12 HAFTUNG
Niemand darf Verbindlichkeiten eingehen, durch die Mitglieder in Ihren persönlichen Vermögen verpflichtet werden. Der Verein haftet weder für Sachschäden noch für Personenschäden. Alle Teilnehmer an Veranstaltungen des Vereins sind angehalten sich zusätzlich zur Krankenversicherung gegen Unfälle zu versichern. Die Erziehungs- und Sorgeberechtigten sind darüber informiert, dass für ihre Kinder keine Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird. Dies liegt im Ermessen der Erziehungs- und Sorgeberechtigten.